Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Die Antwort auf diese Frage gibt das Betriebsverfassungsrecht. Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass im Betrieb die zugunsten der Mitarbeiter erlassenen Normen eingehalten werden. Außerdem hat ihn die Belegschaft gewählt, damit er ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Und das ist noch längst nicht alles!
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG geregelt. Dort ist sozusagen das Tätigkeitsfeld des Betriebsrats beschrieben. Im Einzelnen hat der Betriebsrat
- darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern - insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg - zu fördern
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen
- die Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
- die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern
- die Beschäftigung insgesamt im Betrieb zu fördern und zu sichern
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Die konkreten Kompetenzen, Befugnisse, insbesondere die Beteiligungsrechte sind vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt.
In § 2 Abs. 1 BetrVG ist bestimmt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen.

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