Betriebsrat - was ist das?

Der Betriebsrat ist ein von den eigenen Mitarbeitern im Betrieb gewähltes Gremium, das die Interessen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Wie er gewählt wird, wie viele Betriebsräte in ihm vertreten sind und welche Rechte und Aufgaben er hat, regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Warum es überhaupt einen Betriebsrat gibt
Für die einzelnen Beschäftigten in einem Betrieb ist es oft schwierig, sich gegen Unternehmensentscheidungen zu wehren oder bestimmte Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Daher gibt das Gesetz – genauer gesagt, das Betriebsverfassungsgesetz – ihnen die Möglichkeit, ab einer bestimmten Unternehmensgröße ein Gremium zu wählen, das sich für ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber einsetzt: den Betriebsrat.
Die Rolle des Betriebsrats im Unternehmen
Der Betriebsrat ist vom Gesetz mit speziellen Rechten ausgestattet und steht dadurch unter einem besonderen Schutz. So hat er viel mehr Möglichkeiten als ein einzelner Arbeitnehmer, die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und seine Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Befugnisse die Mitarbeiter vor willkürlichen Unternehmensentscheidungen schützen. Denn der Arbeitgeber darf in vielerlei Hinsicht, beispielsweise bei Kündigungen oder bei der Anordnung von Überstunden, nicht einfach einseitig handeln. Er ist vielmehr verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und entsprechend an der Entscheidung über die bestimmte Maßnahme zu beteiligen.
Das Betriebsratsmitglied
Die einzelnen Mitglieder des Betriebsratsgremiums führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das heißt, sie erhalten für ihre Tätigkeit keinen Extralohn sondern ihr ganz normales Gehalt. Für die Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben muss der Arbeitgeber die Betriebsräte von ihrer üblichen Arbeit befreien, ohne ihr Arbeitsentgelt dafür zu kürzen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Mitglieder des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber. Eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Auch nach Ende seiner Amtszeit steht das Betriebsratsmitglied für ein Jahr unter einem nachwirkenden Kündigungsschutz.
Kosten der Betriebsratsarbeit
Für die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Er muss für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel (wie Mobiliar, Schreibmaterial, aktuelle Gesetze, aktuelle Kommentare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht), Informations- und Kommunikationstechnik (Telefon, Telefax, PC) sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat hat das Recht, Schulungen zu besuchen, auf denen ihm das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Wissen vermittelt wird, § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch diese Kosten trägt der Arbeitgeber.
Interessante §§ aus dem BetrVG
- § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

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