Betriebsratswahl
Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG für Wahlbewerber gilt auch bei Änderungskündigungen. Wird die Abteilung des Wahlbewerbers insgesamt stillgelegt, muss der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung zu gleichwertigen Bedingungen anbieten, außer dies ist aus betrieblichen Gründen unmöglich. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen.
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