Betriebsratswahl
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der Gewerkschaft DHV einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betriebsratswahl 2006, bei der ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebsratswahl wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits 2002 mit der Arbeitgeberin einen Tarifvertrag nach § 3 I BetrVG abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld der Betriebsratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um den Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags bemüht hatte.
Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat des BAG Erfolg. Der Abschluss des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen. Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die das LAG bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen worden.
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