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Betriebsratswahl

22.07.2009
Betriebsrat darf Mitarbeiterliste für Betriebsratswahlen verlangen

Der Arbeitgeber ist nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehört auch eine Aufstellung aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Das heißt: eine Auflistung der Mitarbeiter, getrennt nach Geschlecht, aus der jeweils Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie Nationalität zu entnehmen ist. Aus dieser Aufstellung muss auch hervorgehen, seit wann der betreffende Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ist und welche Tätigkeit er ausübt.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 10 Ta BV 31/05


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