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Flyer zur Betriebsratswahl

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Wer kann zum BR gewählt werden?

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Wählen und gewählt werden sind zwei verschiedene Dinge. Wer überhaupt zum Betriebsrat gewählt werden kann und damit wählbarer Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, ist in § 8 BetrVG geregelt.

 

Wählbar ist danach, wer wahlberechtigt ist und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört (oder als in Heimarbeit-Beschäftigter für den Betrieb gearbeitet hat.)

 

Wer wahlberechtigt ist, erfahren Sie unter "Wer darf wählen?"


Überdies muss der Arbeitnehmer, um gewählt werden zu können, mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören. Maßgebend ist hierfür der Tag der Stimmabgabe. Erfolgt die Stimmabgabe an mehreren Tagen, so ist der letzte Wahltag entscheidend. War der Arbeitnehmer unmittelbar vorher in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt, so werden diese Zeiten auf die 6-monatige Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

Beachten Sie: Zu diesem 6-Monats-Zeitraum zählen auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs. Deshalb kann ein Arbeitnehmer, der am Tag der Stimmabgabe seinen 18. Geburtstag feiert, davor aber bereits 1 Jahr im Betrieb beschäftigt war, zum Betriebsrat gewählt werden.


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Wählbar sind auch

  • Azubis (wenn sie die anderen Voraussetzungen erfüllen und in einem "echten" Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb - und nicht nur in einer außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtung - beschäftigt werden)
  • Heimarbeiter (in dem Betrieb, für den sie in der Hauptsache arbeiten),
  • Teilzeitkräfte,
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistende (auch wenn sie für die Zeit der Ableistung ihres Dienstes an der Ausübung ihres Betriebsratsamtes verhindert sind) und
  • Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit

Nicht wählbar sind sog. „unechte“ Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb. „Unechte“ Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die bei einer sog. Personalvermittlungsagentur angestellt sind und je nach Bedarf an verschiedene Betriebe verliehen werden.


ImageInteressante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:

  • § 8 Wählbarkeit (sog. passives Wahlrecht)
  • § 5 Arbeitnehmer
  • § 7 Wahlberechtigung (sog. aktives Wahlrecht)

 

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