Wer darf wählen?

Nicht jeder, der im Betrieb arbeitet, darf automatisch an der Wahl des neuen Betriebsrats teilnehmen. Wer aktiv wählen darf und damit im Sinne des Gesetzes wahlberechtigter Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 7 Satz 1 BetrVG. Danach sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt.
Es müssen alle 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Nicht wahlberechtigt sind z.B. der Arbeitgeber, leitende Angestellte und "echte" Selbständige. Sog. "Scheinselbständige" zählen als Arbeitnehmer und dürfen mitwählen.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, nicht des Unternehmens oder gar des Konzerns. Es heißt ja schließlich Betriebsratswahl. Unselbstständige Betriebsteile wählen den Betriebsrat im Hauptbetrieb mit. Selbstständige Betriebsteile haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Näheres hierzu erfahren Sie auf unseren Seminaren zur Betriebsratswahl.
Um wahlberechtigt zu sein, muss der Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maßgebender Zeitpunkt dafür ist der Tag der Wahl (= Stimmabgabe). Bei Betriebsratswahlen in größeren Betrieben, die sich über mehrere Tage hinweg erstrecken, ist der letzte Wahltag entscheidend.
Dies gilt auch für die Arbeitnehmereigenschaft. Wer also spätestens zum letzten Wahltag neu eingestellt wird, hat das aktive Wahlrecht und darf mitwählen.
Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch:
- Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind)
- Heimarbeiter
- ABM-Kräfte
- Teilzeitmitarbeiter
- nebenberuflich Beschäftigte
- sog. Minijobber (400 Euro-Kräfte)
- befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind),
- Aushilfskräfte
- Kranke
- Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
- § 7 Wahlberechtigung
- § 5 Arbeitnehmer
- § 4 Betriebsteile und Kleinstbetriebe

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