Wer wird Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer als Vorsitzender zu bestimmen ist. Wie diese Arbeitnehmer ausgewählt werden, hängt davon ab, in welchem Wahlverfahren gewählt werden soll.
Falls es für die Durchführung der Wahl erforderlich ist (vor allem in größeren Betrieben), kann im normalen Wahlverfahren (nicht so im vereinfachten Wahlverfahren) die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöht werden; dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der Wahlvorstände immer ungerade zu sein hat.
Bitte klicken Sie auf die Alternative, die in ihrem Betrieb zutrifft:
1. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
2. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
3. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
4. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
Wenn Sie nicht wissen, welche der vier Alternativen bei Ihnen im Betrieb zutrifft, dann klicken Sie bitte hier.
1. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit hat der bisherige Betriebsrat den Wahlvorstand auf einer Betriebsratssitzung durch Beschluss zu bestellen.
Tipp: Die reguläre Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit.
Beispiel: Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats am 11.05.2006, so endet sie mit Ablauf des 10.05.2010.
Hinweis: Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so
- hat der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss zu bestellen
oder - kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
2. Wir haben bereits einen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
-> sog. vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren:
Spätestens 4 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit hat der bisherige Betriebsrat den Wahlvorstand auf einer Betriebsratssitzung durch Beschluss zu bestellen.
Tipp: Die reguläre Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit.
Beispiel: Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats am 11.05.2006, so endet sie mit Ablauf des 10.05.2010.
Hinweis: Besteht 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so
- hat der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss zu bestellen
oder - kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 17a Nr. 1 und 2 Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Verfahren
3. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im normalen Wahlverfahren durch
Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht:
Der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) kann auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) jederzeit durch Beschluss einen Wahlvorstand bestellen.
Es besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat:
Wenn bei Ihnen im Unternehmen oder Konzern weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, so kann der Wahlvorstand jederzeit auf einer Betriebsversammlung gewählt werden. Zu dieser Versammlung können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
4. Wir haben noch keinen Betriebsrat und führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch
Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht:
Der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht) der Konzernbetriebsrat kann auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) jederzeit durch Beschluss den Wahlvorstand bestellen. In diesem Fall erfolgt die Wahl des Betriebsrats im sog. vereinfachten einstufigen Wahlverfahren; man nennt dieses Verfahren deshalb einstufig, weil der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt wird.
Es besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat:
Wenn bei Ihnen im Unternehmen oder Konzern weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, so kann der Wahlvorstand jederzeit auf einer sog. Wahlversammlung gewählt werden. Zu dieser Wahlversammlung können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. In diesem Fall erfolgt die Wahl des Betriebsrats im sog. vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren; man nennt dieses Verfahren deshalb zweistufig, weil auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat gewählt wird.
Interessante §§ im Betriebsverfassungsgesetz:
§ 17a Nr. 3 und 4 Bestellung des Wahlvorstands

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