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Flyer zur Betriebsratswahl

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Besonderer Kündigungsschutz des Betriebsrats

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass aus Sorge um seinen Job kein Mitarbeiter die Wahl eines Betriebsrats initiiert, eine solche Wahl organisiert oder sich selbst als Gremiumsmitglied wählen lässt. Darum genießen folgende "Arbeitnehmergruppen" im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz:

 

  1. Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands  (Wahlversammlung) einladen
  2. Mitglieder des Wahlvorstands
  3. Wahlbewerber
  4. Betriebsratsmitglieder

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Praxistipp:

Arbeitnehmer, die die Wahl eines Betriebsrats initiieren (indem sie durch Aushänge zu einer Wahlversammlung einladen), sich dann als Kandidaten aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden, genießen den besonderen Kündigungsschutz vom Aushängen der Einladung zur Wahlversammlung bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied.


Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen

Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung) einladen, können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3a KSchG).


Beachten Sie dabei:

  1. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt vom Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung (bzw. Wahlversammlung) bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt es trotz Wahlversammlung nicht zur Wahl eines Betriebsrats, so besteht dieser Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für drei Monate.
  2. Während dieses Zeitraums ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zur Wahlversammlung eingeladen hat, ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung (also eine Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) ist während dieses Zeitraums möglich.
  3. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die ersten drei „Einladenden“. Laden mehr als drei Arbeitnehmer zur Wahlversammlung ein (was nicht notwendig ist, da drei genügen), so werden die unter den Kündigungsschutz fallenden Personen durch schlichtes Abzählen ermittelt (in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Einladungsschreiben). Laden weniger als drei Arbeitnehmer zu einer Wahlversammlung ein, so liegt nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine wirksame Einladung (denn es müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einladen) vor. Somit besteht auch kein besonderer Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG).
  4. Einen nachwirkenden Kündigungsschutz, wie etwa bei Mitgliedern des Wahlvorstands oder des Betriebsrats, gibt es nicht.


Mitglieder des Wahlvorstands

Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 BetrVG).


Beachten Sie dabei:

  1. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt von der Bestellung des Wahlvorstands an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (oder einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht) möglich.

  2. Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder im Wahlvorstand für sechs Monate einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung in diesem Zeitraum bedarf es nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Tritt ein Mitglied des Wahlvorstands von seinem Amt zurück, so beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts.
  3. Ersatzmitglieder des Wahlvorstands können sich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied in den Wahlvorstand nachgerückt sind, auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Wahlbewerber

Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 BetrVG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.


Beachten Sie dabei:

  1. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Wahlbewerber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Danach greift dann eventuell der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte. Der Schutz bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (oder einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht) möglich.

  2. Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Wahlbewerber für sechs Monate einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es in diesem Zeitraum nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Verliert ein Wahlbewerber die benötigte Anzahl von Stützunterschriften (z.B. durch Korrektur der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand), so beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz bereits zu diesem Zeitpunkt.

Betriebsratsmitglieder

Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds im Betriebsrat ist unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Die außerordentliche Kündigung (also die Kündigung wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats (oder der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht) möglich (§ 103 BetrVG).

 

Beachten Sie dabei:

  1. Nach Ende der Amtszeit genießen die ehemaligen Betriebsratsmitglieder für ein Jahr einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. In diesem Nachwirkungszeitraum ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es jedoch nicht der ausdrücklichen Zustimmung des evtl. noch bestehenden Betriebsratsgremiums, gegebenenfalls jedoch einer Anhörung nach § 102 BetrVG.

  2. Ersatzbetriebsratsmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt sind, genießen ab diesem Zeitpunkt den vollen Kündigungsschutz. Ersatzbetriebsratsmitglieder, die nur zeitweilig ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten, haben während dieses Vertretungszeitraums den vollen Kündigungsschutz und nach dem Ende der Vertretung den nachwirkenden Kündigungsschutz.

 

Lesen Sie hierzu auch:

Christoph Burgmer, Keine Angst vor Entlassung, der betriebsrat 12/2005 S. 29 f.

 

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