Wer trägt die Kosten der Betriebsratswahl?

"Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber" – so steht es im Gesetz und zwar in § 20 Abs. 3 BetrVG. Das klingt schon mal nicht schlecht. Doch was genau fällt jetzt im Einzelnen unter diese Kostentragungspflicht? Darf es da auch schon mal eine extravagante Wahlkabine sein?
Was muss der Arbeitgeber erstatten?
Der Jurist sagt: „Unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallen alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten und die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands“. Das heißt übersetzt insbesondere: Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und (normalen!) Wahlkabinen. Fahrten mit dem eigenen PKW (um die für die Betriebsratswahl benötigten Materialien zu transportieren oder entfernt liegende Betriebsteile aufzusuchen fallen ebenfalls darunter. Außerdem Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen sowie Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands mitsamt der Fahrt- und Hotelkosten.
Was ist mit der Arbeitszeit des Wahlvorstands?
Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Mitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von ihrer üblichen Beschäftigung freistellen und den Lohn ganz normal weiter zahlen.
Wichtige Hinweise:
- Beachten Sie bitte, dass der Wahlvorstand als Gremium zu entscheiden hat und daher zuvor ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Ausgaben fassen muss.
- Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist kein Problem, solange die Kosten von einem bereits bestehenden Wahlvorstand verursacht werden. Dann kann dieser die Kosten beim Arbeitgeber geltend machen.
- Problematischer ist es, wenn die Kosten zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem es noch keinen Wahlvorstand gibt. Beispiel: Im Betrieb soll zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer laden zu einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung) ein, um dort einen Wahlvorstand zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt sollten sich die entstehenden Kosten möglichst in Grenzen halten. Es ist den Initiatoren zu raten, kein teures Wahlseminar zu besuchen, sondern sich mit einschlägiger Literatur weiter zu helfen. Anspruch auf eine Schulung – und damit auch auf Erstattung der Kosten – hat nämlich erst der ordnungsgemäß bestellte Wahlvorstand. Dieser kann dann im Nachhinein auch versuchen, die Kosten einzufordern, die im Zusammenhang mit seiner Bestellung angefallen sind.
Was tun, wenn der Arbeitgeber sich quer stellt?
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder zu zahlen, gibt es folgenden Möglichkeit: Der Wahlvorstand kann beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und so im Beschussverfahren eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.

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