Häufig gestellte Fragen
- Wann sollte man mit den Vorbereitungen zur Betriebsratswahl beginnen?
Im Gesetz (§ 16 Abs. 1 BetrVG) heißt es hierzu für das normale Wahlverfahren (also für Betriebe mit mehr als 50 bzw. 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern): „Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden."
Die Betonung liegt hier auf dem Wort „spätestens". Der Wahlvorstand kann also auch schon vorher bestellt werden. Dies ist auch anzuraten, um den Zeitplan des Wahlvorstands etwas zu entzerren. Wie lange der Wahlvorstand vor Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats bestellt werden soll, hängt grundsätzlich von der Größe des Betriebs ab. Es gilt die Faustformel: Je größer der Betrieb ist, desto früher. Denn je höher die Anzahl der Mitarbeiter ist, desto mehr Aufgaben hat der Wahlvorstand erfahrungsgemäß im Vorfeld zu erledigen.Auch sollte man dabei berücksichtigen, dass der Wahlvorstand spätestens 6 Wochen vor dem eigentlichen Wahltag (dieser sollte wiederum spätestens 1 Woche vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats liegen) die sog. Wählerliste (darauf sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzuführen) und das sog. Wahlausschreiben (darin ist die Belegschaft über den konkreten Wahlablauf im eigenen Betrieb zu informieren) bekannt zu machen hat. In dieser ersten Phase vor Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wählerliste hat der Wahlvorstand bereits viele Dinge abzuklären und viele Aufgaben zu erledigen. Je früher der Wahlvorstand bestellt wird, desto mehr Zeit verbleibt ihm zur Erledigung dieser Dinge.
Daher sollte der Wahlvorstand vom bisherigen Betriebsrat so rechtzeitig bestellt werden, dass er in Betrieben mit mehreren hundert Mitarbeitern etwa 12 bis 15 Wochen (in noch größeren Betrieben noch früher) mit seinen eigentlichen Aufgaben beginnen kann.
Bedenken Sie dabei, dass der Wahlvorstand zuvor zumeist auch noch geschult werden sollte - am Besten natürlich auf einem Seminar des ifb.
- Findet bei der Betriebsratswahl Personen- oder Listenwahl statt?
Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (=Verhältniswahl). Personenwahl (=Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (dann immer Personenwahl) oder wenn zwar im normalen Wahlverfahren gewählt wird, aber nur eine Liste eingereicht wird. (Übrigens: Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Kleinbetriebe mit bis zu 50 bzw. 100 Arbeitnehmern). Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eignereicht, so muss Listenwahl stattfinden. Der Wahlvorstand kann nicht beschließen, eine Personenwahl durchzuführen. Im Folgenden haben wir für Sie in einem Überblick die Unterschiede zwischen Listen- und Personenwahl zusammengestellt.Listenwahl Personenwahl Anwendbarkeit Im normalen Wahlverfahren, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht wurden Im vereinfachten Wahlverfahren: immer
Im normalen Wahlverfahren: dann, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurdeWahlvorgang Der Wähler ist an die Liste gebunden. Er kann nur die Liste im Ganzen wählen (deswegen sog. Listenwahl). Er kann keine einzelnen Kandidaten auf der Liste aussuchen und nur diese wählen. Insbesondere kann er keine auf der Liste stehenden Bewerber streichen oder nicht auf ihr stehende Bewerber hinzufügen, andernfalls ist seine Stimme ungültig. Hier wählt der Wähler einzelne Personen (deswegen sog. Personenwahl). Er kann so viele Kandidaten ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Sitzverteilung Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem sog. d’Hondtschen System. Hiernach werden die Stimmzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4, usw. geteilt und auf die zu vergebenden BR-Sitze entsprechend den sich hierbei ergebenden Höchstzahlen auf die einzelnen Listen verteilt. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Aus den einzelnen Listen sind die Bewerber in der Reihenfolge gewählt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Beachten Sie: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit kann es zu Verschiebungen bei der Sitzverteilung kommen Die Sitze werden entsprechend der erreichten Stimmenzahl auf die einzelnen Wahlbewerber verteilt. Beachten Sie: Auch hier kann es aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit zu Verschiebungen bei der Sitzverteilung kommen. - Aus wie vielen Mitgliedern besteht eigentlich ein Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt, so kann die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auch erhöht werden; und zwar dann, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (Beachten Sie: Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Vergrößerung des Wahlvorstands nicht möglich.) Damit bei den Abstimmungen im Wahlvorstand keine Pattsituation entsteht, muss die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein (§ 16 Abs. 1, Satz 2, 3 BetrVG).Eine Vergrößerung des Wahlvorstands ist vor allem in größeren Betrieben oder wenn im Betrieb in verschiedenen Schichten gearbeitet wird, anzuraten. Denn in diesen Fällen sind meist mehrere Wahllokale einzurichten bzw. länger geöffnet zu halten. Da im geöffneten Wahllokal immer mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied anwesend sein muss (siehe hierzu auch § 12 Abs. 2 WO BetrVG), sind hier meist mehrere Mitglieder notwendig.
Übrigens, eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Vergrößerung des Wahlvorstands ist nicht nötig. Diese Entscheidung trifft allein der bisherige Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands. Um späteren Streit zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch zuvor eine Erörterung mit dem Arbeitgeber.
- Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats eigentlich maßgebend?
Hier sind theoretisch verschiedene Stichtage vorstellbar, der Tag der Stimmabgabe, der Tag der Bestellung des Wahlvorstands usw. Maßgebend für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats ist jedoch der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Dies ist zugleich auch der Tag der Einleitung der Betriebsratswahl.Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats die erwartete Beschäftigungsentwicklung voraus zu prognostizieren. Steht eine zukünftige Personalaufstockung oder ein zukünftiger Personalabbau bereits fest, so hat dies der Wahlvorstand mit zu berücksichtigen. Dieser Ermessensspielraum des Wahlvorstands ergibt sich aus der Formulierung „in der Regel" in § 9 BetrVG.
Übrigens: Stichtag für die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 WO) ist ebenfalls der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Hier hat der Wahlvorstand jedoch keine Prognose für die Zukunft vorzunehmen; maßgebend ist die tatsächliche Zahl der Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit an diesem Tag.
- Wie ist das mit den "leitenden Angestellten", wählen die mit?
Bei der Betriebsratswahl haben die sog. leitenden Angestellten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Mit anderen Worten: Leitende Angestellte können weder gewählt werden noch selbst wählen. Ganz wichtig auch in diesem Zusammenhang: Leitende Angestellte werden bei den Schwellenwerten nach § 9 (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsräte) nicht mitgezählt. Sie unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Sie können nicht gleichzeitig für den Arbeitgeber handeln und die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen.
Die leitenden Angestellten werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz).- Nach Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Selbständig heißt, dass der Angestellte nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder sonstiger über- oder gleichgeordneter Personen im Betrieb gebunden ist. Die Personalbefugnis muss sich auch auf eine erhebliche Arbeitnehmerzahl beziehen.
- Nach Nr. 2 ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura hat. Nicht erfasst ist, wer bloße Handlungsvollmacht hat. Ebenso nicht erfasst werden hier sog. „Titelprokuristen", die nur den Titel führen, aufgrund ausdrücklicher interner Vereinbarung von der Prokura aber keinen Gebrauch machen dürfen.
- Nach Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig, also nicht nur vorübergehend, Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung sind und die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen. Dabei muss der Arbeitnehmer Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder diese maßgeblich beeinflussen. Das ist der Fall, wenn derjenige, der die Entscheidung letztlich trifft, dem beratenden Arbeitnehmer gegenüber einer internen Begründungspflicht unterliegt. Die rein arbeitstechnische Durchführung unternehmerischer Entscheidungen, die darauf beschränkt ist, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, genügt nicht. Dagegen können Angestellte, die die Unternehmensführung unmittelbar unterstützen, Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie zum Beispiel Vorstandsassistenten. In diesem Zusammenhang ist auch § 5 Abs. 4 BetrVG zu beachten, der beispielhaft Kriterien nennt, wann ein Fall des Nr. 3 vorliegt.
Zu beachten ist, dass den leitenden Angestellten die genannten Aufgaben im Arbeitsvertrag übertragen werden müssen, und sie diese auch tatsächlich wahrnehmen.
Eine Betriebsratswahl ist durch die Teilnahme leitender Angestellter an der Wahl nicht automatisch ungültig. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Beteiligung der leitenden Angestellten das Ergebnis der Wahlen beeinflusst hat, ist eine Wahl ungültig.
- Was ist eigentlich ein Sprecherausschuss?
In großen Betrieben gibt es neben einem Betriebsrat meist auch einen Sprecherausschuss. Denn soweit es um die Vertretung der Interessen der Belegschaft geht sind die Beschäftigten eines Betriebs grob in zwei Gruppen einzuteilen. Einerseits sind hier die „normalen" Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte, zu nennen. Diese wählen als ihre Interessenvertretung einen Betriebsrat. Andererseits gibt es aber auch die Gruppe der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Sie wählen - vorausgesetzt im Betrieb sind mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt (§ 1 Abs. 1 SprAuG) - als ihre Interessenvertretung einen Sprecherausschuss. - Was hat ein Sprecherausschuss mit der Betriebsratswahl zu tun?
Meist werden in einem Betrieb Betriebsrat und Sprecherausschuss etwa zur selben Zeit gewählt. Da die Beschäftigten entweder als „normale" Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte einzustufen und dadurch entweder an der Wahl des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses zu beteiligen sind, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien im Vorfeld darüber zu verständigen, welcher Beschäftigte bei welcher Wahl zu beteiligen ist. In der Praxis ist dies nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Daher schreibt das Gesetz ein Verfahren vor, wie dies zu erfolgen hat. Dies ist in § 18 a BetrVG im Einzelnen geregelt. - Aus wie vielen Mitgliedern besteht eigentlich ein Betriebsratsgremium?
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist im Gesetz vorgegeben (§ 9 BetrVG). Sie ist gestaffelt nach der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Je mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, desto größer ist der Betriebsrat:
Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 1 Person,
bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
bei 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern usw. Zur weiteren Auflistung sehen Sie bitte § 9 BetrVG.Beachten Sie, dass es bei bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ankommt; bei mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen auch die nicht wahlberechtigten Arbeitnehmer mit, also beispielsweise Arbeitnehmer, die noch keine 18 Jahre alt sind. Übrigens, leitende Angestellte zählen niemals mit, da sie nicht vom Betriebsrat vertreten werden.
- Wie steht es um den Schulungsanspruch des Wahlvorstands?
Angenommen, der Arbeitgeber hält eine Schulung des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl für überflüssig. Mit welchen Argumenten kann man den Arbeitgeber vom Gegenteil überzeugen?
1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, ist grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 erforderlich ist; nämlich dann, wenn das Mitglied über bestimmtes Wissen noch nicht verfügt, das es aber benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist dies meist zu bejahen.2. Bei der Durchführung einer Betriebsratswahl sind sehr viele Vorschriften zu beachten sowie viele Fristen zu berechnen. Kommt es hierbei zu Fehlern, so kann dies zur Unwirksamkeit der ganzen Wahl führen. In diesem Fall wäre die Wahl zu wiederholen, was wiederum mit hohen Kosten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Eine Schulung, die solche Fehler vermeiden hilft, ist meist kostengünstiger.
3. Auch muss man sich als Mitglied im Wahlvorstand vom Arbeitgeber nicht darauf verweisen lassen, sich die notwendigen Kenntnisse im Eigenstudium anzueignen bzw. vom bereits „wissenden" Kollegen vermitteln zu lassen. Dies nimmt meist mehr Arbeitszeit in Anspruch als der Besuch eines Seminars. Zudem birgt es die Gefahr, dass etwas falsch verstanden bzw. falsch weitergegeben wird. Stammt das Wissen des „lehrenden" Kollegen von der Betriebsratswahl, die vor 4 Jahren statt fand, so kommt erschwerend hinzu, dass von den Gerichten zwischenzeitlich etliches entschieden wurde, worüber der Kollege nicht informiert sein dürfte.
4. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist die Zeit meist knapp bemessen. Vieles hat der Wahlvorstand zügig zu entscheiden. Er hat oft schneller zu agieren oder zu reagieren als ein Betriebsrat. Gerade auch deswegen ist ein fundiertes Wissen für den Wahlvorstand unerlässlich.
- Wie viele Mitglieder des Wahlvorstands sollen auf Schulung?
Hier ist die Antwort ähnlich wie zur vorhergehenden Frage. Eine Schulung ist dann erforderlich, wenn der Wahlvorstand (als Gremium) nicht über das Wissen verfügt, das er benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen.Folgendes ist dabei mit zu berücksichtigten: Wie der Betriebsrat entscheidet auch der Wahlvorstand durch Abstimmung im Gremium. Damit sich jedes Mitglied bei der Abstimmung seine eigene Meinung bilden kann, muss es wissen, wie eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und worauf es bei den jeweils anstehenden Entscheidungen ankommt. Verfügt es über dieses Wissen nicht, so ist eine Schulung erforderlich (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG).
Daher ist es ratsam, dass möglichst jedes Mitglied im Wahlvorstand ein Seminar zur Betriebsratswahl besucht.
- Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, im Wahlvorstand mitzumachen?
Nein. Niemand kann dazu verpflichtet werden. Wird ein Arbeitnehmer zum Mitglied im Wahlvorstand bestellt, lehnt dieser Arbeitnehmer jedoch das Amt ab (etwa weil er es sich zwischenzeitlich anderes überlegt hat), so ist ein neues Mitglied für den Wahlvorstand zu bestellen.Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so sollte der Betriebsrat auf jeden Fall die auserwählten Arbeitnehmer fragen, bevor er sie zu Mitgliedern im Wahlvorstand bestellt.
Übrigens, unter den Juristen ist streitig, ob im Fall der Ablehnung automatisch ein Ersatzmitglied nachrückt oder ein anderes Mitglied bestellt werden muss. Denn nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG wird ein Ersatzmitglied nur für den Fall der „Verhinderung" - und nicht für den Fall der „Ablehnung" - eines Mitglieds bestellt.
Tipp für die Praxis: Daher sollte im Falle der Ablehnung zur Sicherheit tatsächlich ein neues Mitglied bestellt werden. Dies kann natürlich auch eines der Ersatzmitglieder sein.
- Darf jemand, der für den neuen Betriebsrat kandidieren will, auch Mitglied im Wahlvorstand sein?
Ja. Mitglieder im Wahlvorstand dürfen auch für den neuen Betriebsrat kandidieren. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig.Um eventuelle Gerüchte von Parteilichkeit oder gar Wahlmanipulation nicht aufkommen zu lassen, wäre es zwar besser, wenn Arbeitnehmer, die für den Betriebsrat kandidieren wollen, nicht Mitglied im Wahlvorstand wären. Oft - vor allem in kleineren Betrieben - finden sich jedoch nicht genügend Freiwillige für den Wahlvorstand, die nicht auch gleichzeitig für den Betriebsrat kandidieren wollen. Hier hat man wohl keine andere Möglichkeit als auf dieselben Personen zurückzugreifen.
Denn erklären sich nicht genügend Mitarbeiter dazu bereit, Mitglied im Wahlvorstand zu sein, könnte dies letztlich dazu führen, dass es keinen Wahlvorstand und damit auch keinen Betriebsrat gibt.Zudem besteht der Wahlvorstand in jedem Fall aus mindestens 3 Mitgliedern, so dass dadurch eine gewisse „interne Kontrolle" des Wahlvorstands gegeben ist.
Übrigens: Auch die Mitgliedschaft im derzeitigen Betriebsrat hindert einen nicht daran, Mitglied im Wahlvorstand zu sein.
- Was sind eigentlich sog. nicht stimmberechtigte Mitglieder im Wahlvorstand?
Diejenigen Mitglieder im Wahlvorstand, die vom Betriebsrat bestellt werden oder - für den Fall, dass im Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll - auf einer Betriebsversammlung gewählt werden, sind allesamt stimmberechtigt. D.h. sie geben bei den Beschlussfassungen ihre Stimme ab und fällen dadurch die Entscheidungen im Wahlvorstand.Daneben kann es im Wahlvorstand aber auch sog. nicht stimmberechtigte Mitglieder geben. Diese entscheiden im Wahlvorstand nicht mit. Sie haben vielmehr eine Art Beobachterstatus. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann nämlich (muss aber nicht) einen dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 16 Abs. 1, S. 6 BetrVG). Diese Regelung wurde im Jahr 1989 ins Gesetz aufgenommen. Sie soll für mehr Transparenz bei der Tätigkeit des Wahlvorstands sorgen.
Die nicht stimmberechtigten Mitglieder im Wahlvorstand haben zwar kein Stimmrecht, ansonsten verfügen sie aber über ähnliche Rechte wie die übrigen Wahlvorstandsmitglieder. Sie sind zu allen Sitzungen des Wahlvorstands zu laden und können sich an den Beratungen im Wahlvorstand beteiligen. Ihnen steht sogar der besondere Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder zu (§ 103 BetrVG, § 15 Abs. 3 KSchG).Hinweis: Eine Gewerkschaft gilt dann als „im Betrieb vertreten", wenn mindestens eines ihrer Mitglieder im Betrieb beschäftigt ist.
- Was geschieht eigentlich, wenn der Wahlvorstand zu spät vom Betriebsrat bestellt wird?
Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit. Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats beispielsweise am 24. März 2002, so endet sie am 23. März 2006, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde oder nicht. Steht bis zum Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein neu gewählter Betriebsrat fest, so kommt es nach herrschender Meinung zu einer betriebsratslosen Zeit - und zwar so lange bis ein neuer Betriebsrat gewählt (und das Wahlergebnis bekannt gemacht) wurde. Während eines solchen betriebsratslosen Zeitraums könnte der Arbeitgeber seine Entscheidungen ohne Mitbestimmung und Mitwirkung eines Betriebsrats (es besteht ja keiner) vornehmen. Daher sollte man auf jeden Fall den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen, um betriebsratslose Zeiten zu vermeiden. - Muss der Wahlvorstand bei einer Personenwahl die auf einer Vorschlagsliste aufgeführten Bewerber umsortieren?
Oder anders gefragt: Sind bei der Personenwahl die vorgeschlagenen Bewerber auf den Stimmzetteln in der Reihenfolge aufzulisten, in der sie auf den eingereichten Wahlvorschlägen stehen oder sind sie in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen?Die Antwort lautet: Ja und Nein, oder wie Juristen zu sagen pflegen: Es kommt darauf an. Ja, aber worauf denn? Darauf, ob die Wahl im vereinfachten oder im normalen Wahlverfahren stattfindet.
Findet die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren statt, dann sind die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzulisten. Dies ist in § 34 Abs. 1 Satz 2 WO geregelt.Anders dagegen im normalen Wahlverfahren. Geht hier nur eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ein und findet deswegen Personenwahl statt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so sind hier die Bewerberinnen und Bewerber, auch wenn sie nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, nicht umzusortieren. Vielmehr sind sie ebenfalls mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind (§ 20 Abs. 2 WO). Eine andere Reihenfolge ist unzulässig. Sie könnte zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung führen.
- Wie funktioniert das eigentlich mit dem Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren?
Zunächst ist anzumerken, dass der Wahlvorstand mit der Aufstellung einer Vorschlagsliste grundsätzlich nichts zu tun hat. Seine „Zuständigkeit" beginnt erst mit der Einreichung einer Vorschlagsliste. So hat der Wahlvorstand beispielsweise dem Einreicher den Zeitpunkt des Eingangs schriftlich zu bestätigen, sodann unverzüglich die Liste auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und dergleichen mehr.Aufgestellt wird eine Vorschlagsliste vielmehr von der Belegschaft, nämlich von denjenigen Arbeitnehmern, die für den Betriebsrat kandidieren wollen (sog. Bewerber), zusammen mit denjenigen Mitarbeitern, die sie dabei unterstützen (sog. „Stützer").
Damit eine Vorschlagsliste zustande kommt, müssen sich mehrere Bewerber, die für den Betriebsrat kandidieren und die gerne zusammen auf einer Vorschlagsliste stehen wollen, zusammen tun. Dabei können sich auch mehrere verschiedene „Bewerbergruppen" bilden - in diesem Fall kommt es dann zur Einreichung mehrerer Vorschlagslisten.
Wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang: Werden im normalen Wahlverfahren mehrere gültige Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht, so findet zwingend (!) Listenwahl (d.h. der Wähler kann sich bei der Stimmabgabe nur für eine Liste im Ganzen, nicht jedoch für einzelne Kandidaten entscheiden) statt. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet Personenwahl statt (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Personenwahl kann der Wähler seine Stimme gezielt bestimmten Bewerbern geben.
Nun aber weiter zur Frage, wie es zur Aufstellung einer Vorschlagsliste kommt: Die Bewerber, die zusammen auf einer Liste stehen wollen, sollten sich treffen und ausdiskutieren, in welcher Reihenfolge sie auf der Liste aufgeführt sein wollen. Die Festlegung einer eindeutigen Reihenfolge der Bewerber (durch fortlaufende Nummerierung) ist wichtig, da bei einer Listenwahl der Bewerber auf Listenplatz 1 die beste Chance hat, in den Betriebsrat gewählt zu werden, der Bewerber auf Listenplatz 2 die zweitbeste Chance hat usw. Dies liegt im gesetzlich vorgegebenen Sitzverteilungsverfahren, dem sog. d`Hondtschen Höchstzahlensystem, begründet.
Sind die Bewerber auf der Vorschlagsliste in durchnummerierter Reihenfolge aufgelistet, geht es ans Sammeln der Stützunterschriften. Wie viele Stützunterschriften nötig sind, ist im Wahlausschreiben angegeben. Dies ist abhängig von der Betriebsgröße. Eine Stützunterschrift kann übrigens von jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer geleistet werden, auch von den Bewerbern.
Wichtig: Während der Phase des Sammelns der Stützunterschriften darf die Auflistung der Bewerber nicht mehr verändert werden. Insbesondere dürfen keine Bewerber gestrichen oder hinzugefügt werden. Auch die Reihenfolge der Bewerber darf nicht mehr verändert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Wahlvorstand die Liste für ungültig zu erklären.
Weiteres zu den Vorschlagslisten erfahren Sie bei der Frage „Welche formalen Kriterien sind beim Aufstellen einer Vorschlagsliste zu beachten?".
- Welche formalen Kriterien sind beim Aufstellen einer Vorschlagsliste zu beachten?
Auf jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO). Es bietet sich an, dies in Tabellenform mit Spalten mit den genannten Kriterien zu machen. In der letzten Spalte sollte dann die eigenhändige Unterschrift des jeweiligen Bewerbers zur Zustimmung in die Vorschlagsliste stehen. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass sich bei Einreichung der Liste die schriftliche Zustimmung aller Bewerber entweder auf der Vorschlagsliste befinden oder diese der Liste - unter eindeutiger Bezugnahme darauf - beigefügt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WO).
Zudem muss jede Vorschlagsliste mindestens die nach § 14 Abs. 4 BetrVG notwendige Anzahl an Stützunterschriften enthalten. Auch hier bietet sich an, die Stützer in Tabellenform mit folgenden Spalten aufzulisten: fortlaufende Nummer, Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und eigenhändige Stützunterschrift. Dabei ist anzuraten, mehr Stützunterschriften zu sammeln, als für die Gültigkeit der Vorschlagsliste notwendig ist. Denn dann bleibt die Vorschlagsliste auch gültig, wenn der Wahlvorstand aus bestimmten Gründen einige Stützunterschriften streichen muss.Außerdem sollte auf jeder Vorschlagsliste ein Kennwort und ein Listenvertreter vermerkt sein.
Das Kennwort dient zur besseren Identifizierbarkeit der Liste. Denn bei einer Listenwahl wird auf dem Stimmzettel jede Vorschlagsliste nur mit dem Kennwort und den beiden an erster Stelle genannten Bewerbern aufgeführt. Sinnvoll ist es auch, einen Listenvertreter zu nennen. Dieser ist bei Rückfragen zur Vorschlagsliste der Ansprechpartner des Wahlvorstands.
Besteht eine Vorschlagsliste aus mehreren Blättern, so ist dringend anzuraten, das Kennwort der Liste sowie den Listenvertreter auf jedem einzelnen Blatt zu vermerken. Überdies sollten die einzelnen Seiten einer aus mehreren Blättern bestehenden Vorschlagsliste durchnummeriert und von Anfang an fest miteinander verbunden sein, etwa indem sie „zusammengetackert" werden.
Sie sehen schon, bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste gibt es Vieles zu beachten. Daher unser Tipp: Reichen Sie die Vorschlagsliste möglichst früh ein. Dann kann, falls der Wahlvorstand die Liste als ungültig zurückweist, eine neue, formal korrekte Liste eingereicht werden. Dies ist aber eben nur möglich, solange die Einreichungsfrist noch nicht verstrichen ist.
- Was ist bei einer Vorschlagsliste, die aus mehreren Blättern besteht, zu beachten?
Jede Vorschlagsliste muss im Normalfall von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten eines Betriebs unterzeichnet sein. So schreibt es das Betriebsverfassungsgesetz in § 14 Abs. 4 vor. In einem Betrieb mit beispielsweise 800 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind daher für eine Vorschlagsliste mindestens 40 Stützunterschriften nötig. Oft passt jedoch die Auflistung der Bewerber zusammen mit der Vielzahl der benötigten bzw. gesammelten Stützunterschriften nicht auf ein Blatt. Daher besteht eine Vorschlagsliste meist aus mehreren Blättern. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Denn diese einzelnen Blätter müssen nach ständiger Rechtsprechung so miteinander verbunden sein, dass sie eindeutig erkennbar eine sog. „einheitliche Urkunde" bilden. Denn derjenige wahlberechtigte Arbeitnehmer, der mit seiner Unterschrift eine bestimmte Vorschlagsliste stützt, muss ja schließlich erkennen können, welche Vorschlagsliste und demzufolge welche Kandidaten er denn überhaupt mit seiner Unterschrift unterstützt.Bislang wurde von den meisten Landesarbeitsgerichten und der überwiegenden Meinung in der Literatur vertreten, dass eine solche einheitliche Vorschlagsliste nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Blätter der Liste körperlich fest miteinander verbunden sind, etwa indem sie „zusammengetackert" sind. Dieser strengen Auffassung hat nun das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (Az: 7 ABR 39/04), die erst vor kurzem veröffentlicht wurde, eine Absage erteilt. Danach liegt eine einheitliche Urkunde und damit eine einheitliche Vorschlagsliste nicht nur dann vor, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich aus anderen Umständen, wie z.B. fortlaufenden Seitenzahlen, fortlaufender (inhaltlicher) Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung oder ähnlichen Merkmalen die Einheitlichkeit der Liste ergibt.
Daher lautet unser Praxistipp: Vor dem Beschreiben die einzelnen Blätter einer Vorschlagliste sowohl zusammentackern sowie sie zudem mit Seitenzahlen durchnummerieren und auf jeder Seite das Kennwort der Liste vermerken.
Übrigens, die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Sie im Volltext auch auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufen.
- Muss der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer auch in ihrer Muttersprache informieren?
Nach § 2 Abs. 5 WO „soll" der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Man könnte nun meinen „sollen" heißt nicht „müssen". Dies sieht das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 ABR 5/04) jedoch anders.Es ist der Ansicht, dass jeder, der wahlberechtigt oder wählbar ist, auch tatsächlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben müsse. Dies sei ein elementares demokratisches Grundprinzip. Daher verbleibe dem Wahlvorstand bei dieser Frage kein großer Beurteilungsspielraum. An einer Wahl kann schließlich nur derjenige teilnehmen, der überhaupt weiß, dass es eine Wahl gibt und wie sie abläuft. Daher müsse der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, eben auch in deren Muttersprache informieren.
Praxistipp: Dies kann der Wahlvorstand beispielsweise tun, indem er die Mitteilungen (Wahlausschreiben, Wählerliste, Merkblätter usw.) auch in den jeweiligen im Betrieb vertretenen Fremdsprachen bekannt macht oder die wesentlichen Grundzüge des Wahlverfahrens auf einer Versammlung für die ausländischen Mitarbeiter erklärt und dies simultan durch einen Dolmetscher übersetzen lässt.
Wichtig: Bei der Beurteilung der Frage, ob die ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind, kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Arbeitnehmer bei ihrer täglichen Arbeit hinreichend verständigen können, sondern darauf, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen. Im Zweifel sollte der Wahlvorstand daher vorsichtshalber auch in der entsprechenden Landessprache informieren.
- Wie schnell muss der Wahlvorstand eigentlich eine eingereichte Vorschlagsliste prüfen?
In § 7 Abs. 2 Satz 2 WO heißt es hierzu, dass der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen hat. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Betonung auf dem Wort „unverzüglich" und nicht auf der Formulierung „binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang" liegt. Oder anders ausgedrückt: Es gibt auch Fälle, bei denen muss der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste deutlich früher als vor Ablauf von zwei Arbeitstagen prüfen. Ansonsten kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.Dies zeigt der folgende Fall, den das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden hat: Hier endete die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten am 13.02.2002 um 16.00 Uhr. Die erste Vorschlagsliste ging am letzten Tag der Frist (13.02.2002) um 9.00 Uhr beim Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand prüfte nun erstmals in der am 13.02.2002 um 16.15 Uhr - also erst nach Ablauf der Einreichungsfrist - anberaumten Sitzung die Gültigkeit der Liste.
In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 ABR 39/04) entschieden, dass der Wahlvorstand seiner Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nach § 7 WO nicht unverzüglich nachgekommen ist. Er hätte sich zur Prüfung keine 2 Arbeitstage Zeit lassen dürfen.
Am letzten Tag der Frist - insbesondere da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Wahlvorschläge eingegangen waren - hätte der Wahlvorstand Vorkehrungen treffen müssen, dass er so schnell wie möglich nach Eingang einer Liste zu einer Sitzung zusammentreten kann, um die Liste auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen und ggf. den Listenvertreter über etwaige Mängel zu unterrichten. Unter Umständen hätte dann nämlich für den Listenvertreter noch die Möglichkeit bestanden, eine neue korrekte Liste einzureichen.
Praxistipp: Am letzten Tag der Einreichungsfrist sollte der Wahlvorstand dafür sorgen, dass er wirklich jederzeit zusammentreten kann, um über die Gültigkeit von kurzfristig eingereichten Wahlvorschlägen entscheiden zu können.
Übrigens, die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Sie im Volltext auch auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufen.
- Was passiert, wenn bis zum Ende der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde?
Hier ist aufgrund des Fehlens von Wahlbewerbern nicht gleich die ganze Betriebsratswahl abzusagen - zumindest gilt dies für das normale Wahlverfahren. Vielmehr hat der Wahlvorstand sofort eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen, innerhalb der noch Vorschlagslisten eingereicht werden können (§ 9 Abs. 1 WO).
In der Mitteilung über die Nachfristsetzung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur dann stattfindet, wenn innerhalb der Frist mindestens 1 gültige Vorschlagsliste eingehe, ansonsten sei die Wahl abzusagen. Dann würde kein Betriebsrat gewählt werden.Die Mitteilung über die Nachfrist ist in derselben Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, also durch Aushang, ggf. durch elektronische Mitteilung usw. Die Nachfrist beträgt 1 Woche. Wird sie beispielsweise an einem Donnerstag bekannt gemacht, so endet sie am Donnerstag 1 Woche später.
Übrigens: Wie bereits oben erwähnt, gibt es die Nachfristsetzung nur im normalen Wahlverfahren, nicht jedoch im vereinfachten Wahlverfahren. Geht im vereinfachten Wahlverfahren bis zum Ende der Einreichungsfrist nicht mindestens 1 gültiger Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorstand - ohne Setzung einer Nachfrist - die Wahl abzusagen.
- Was ist zu tun, wenn zwar eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, darauf aber nicht genügend Bewerber stehen?
Diese Frage soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Angenommen, in dem Betrieb, in dem Sie Wahlvorstand sind, sind 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Es ist daher ein 9-köpfiger Betriebsrat zu wählen (§ 9 BetrVG). So steht es richtigerweise auch im Wahlausschreiben. Bis zum Ende der 2-wöchigen Einreichungsfrist geht allerdings nur 1 Vorschlagsliste mit 8 Bewerbern darauf ein. Was haben Sie als Wahlvorstand in diesem Fall zu tun? Haben Sie hier eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen?
Zunächst ist anzumerken, dass die eingereichte Vorschlagsliste nicht unwirksam ist. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Da es sich hier jedoch nicht um eine „Muss-Vorschrift", sondern um eine (echte) „Soll-Vorschrift" handelt, macht deren Nichtbeachtung die Vorschlagsliste nicht ungültig.In dem oben erwähnten Beispielsfall hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen (entsprechend § 9 Abs. 1 WO) und damit den Eingang weiterer Vorschlagslisten zu ermöglichen. Denn der Betriebsrat soll möglichst in der Größe gewählt werden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Erst wenn auch während der 1-wöchigen Nachfrist kein weiterer (gültiger) Wahlvorschlag mehr eingeht, ist die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Staffel des § 9 BetrVG - im Beispielsfall dann also auf 7 Betriebsratsmitglieder - zu reduzieren. Hierauf hat der Wahlvorstand in der Bekanntmachung der Nachfristsetzung hinzuweisen.
Weiterführender Hinweis: Anders liegt der Fall, wenn auf den bis zum Ende der 2-wöchigen Einreichungsfrist eingereichten Vorschlagslisten nicht genügend Bewerber des Geschlechts in der Minderheit stehen (s. § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Hier hat der Wahlvorstand keine Nachfrist zu setzen.
- Worauf ist am Wahltag zu achten?
Der Betriebsrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Demzufolge muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass jeder Wähler unbeobachtet seine Stimme bzw. Stimmen abgeben kann. Hiefür sollte der Wahlvorstand „Wahlkabinen" einrichten. Dies kann er auch mit einfachen Mitteln bewerkstelligen. Falls er keine Trennwände oder Sichtschutzwände zur Verfügung hat, kann er sich beispielsweise auch mit großen Pappkartons oder dergleichen behelfen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Wähler unbeobachtet wählen kann.
Der Grundsatz der geheimen Wahl muss übrigens auch im vereinfachten Wahlverfahren eingehalten werden, wenn der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt wird. Würde der Betriebsrat beispielsweise durch Abstimmung per Handzeichen gewählt, so wäre die Betriebsratswahl unwirksam.Des Weiteren muss die Wahl unmittelbar erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Zwischenschaltung von Wahlmännern - wie dies beispielweise bei der Präsidentenwahl in den USA der Fall ist - nicht erlaubt ist. Die Wahl des Betriebsrats muss persönlich und ohne Einschaltung eines Vertreters erfolgen.
Hiervon gibt es nur eine einzige, eng auszulegende Ausnahme. Ist der Wähler nämlich infolge einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt, kann er eine Person seines Vertrauens bestimmen, ihm bei der Stimmabgabe behilflich zu sein (§ 12 Abs. 4 WO). Eine Behinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Wähler außerstande ist, selbst den Stimmzettel auszufüllen, weil er beispielsweise blind ist oder ihm beide Hände fehlen. Auch des Lesens unkundige Wähler dürfen eine Person ihres Vertrauens zur Stimmabgabe hinzuziehen. Jedoch dürfen Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer hierzu nicht herangezogen werden.
Außerdem ist die Wahl gleich und frei. Gleichheit bedeutet, dass jede gültige Stimme gleich zählt. Freiheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass niemand davon abgehalten werden darf, zur Wahl zu gehen und seine Stimme bzw. Stimmen abzugeben. Freiheit der Wahl bedeutet aber auch, dass niemand dazu gezwungen werden darf, zur Wahl zu gehen. Aus diesem Grund darf der Wahlvorstand am Wahltag auch keinem Dritten die Liste sehen lassen, in der er vermerkt, wer bereits wählen war und wer nicht. Dies könnte nämlich dazu führen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die noch keine Stimme abgegeben haben, dazu gedrängt werden, doch noch wählen zu gehen.
- Wie viele Stimmen hat man eigentlich als Wähler bei der BR-Wahl?
Das kommt darauf an, ob der Betriebsrat mittels Listen- oder mittels Personenwahl gewählt wird.Bei der Listenwahl sind auf dem Stimmzettel untereinander alle gültigen Vorschlagslisten aufgeführt. Dabei sind die einzelnen Vorschlagslisten nicht vollständig abgedruckt, sondern lediglich das Kennwort sowie die beiden an erster Stelle benannten Bewerber jeder Liste (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WO).
Bei der Listenwahl hat jeder Wähler 1 Stimme (§ 11 Abs. 1, Satz 1 WO). Diese vergibt er durch Ankreuzen der von ihm gewünschten Liste. Er kann keine einzelnen Kandidaten einer Liste herauspicken, sondern nur 1 Liste im Ganzen wählen.Anders verhält es sich bei der Personenwahl. Hier sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber einzeln aufgeführt (§ 20 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 1 Satz 2 WO). Jeder Wähler hat hier so viele Stimmen wie Betriebsräte zu wählen sind. Soll also beispielsweise ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden, so hat jeder Wähler 5 Stimmen, die er auf die verschiedenen Kandidaten verteilt.
Hinweis: Hierbei ist es möglich, dass weniger Bewerber angekreuzt werden als Betriebsräte zu wählen sind. Dies macht den Stimmzettel nicht ungültig. Werden jedoch mehr Kreuze gemacht, als Betriebsräte zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig.
Praxistipp: In jedem Fall sollte der Wahlvorstand oben auf dem Stimmzettel vermerken, wie viele Stimmen jeder Wähler im konkreten Fall hat.

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