Der Wahlvorstand
- Aus wie vielen Mitgliedern besteht eigentlich ein Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt, so kann die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auch erhöht werden; und zwar dann, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (Beachten Sie: Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Vergrößerung des Wahlvorstands nicht möglich.) Damit bei den Abstimmungen im Wahlvorstand keine Pattsituation entsteht, muss die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein (§ 16 Abs. 1, Satz 2, 3 BetrVG).Eine Vergrößerung des Wahlvorstands ist vor allem in größeren Betrieben oder wenn im Betrieb in verschiedenen Schichten gearbeitet wird, anzuraten. Denn in diesen Fällen sind meist mehrere Wahllokale einzurichten bzw. länger geöffnet zu halten. Da im geöffneten Wahllokal immer mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied anwesend sein muss (siehe hierzu auch § 12 Abs. 2 WO BetrVG), sind hier meist mehrere Mitglieder notwendig.
Übrigens, eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Vergrößerung des Wahlvorstands ist nicht nötig. Diese Entscheidung trifft allein der bisherige Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands. Um späteren Streit zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch zuvor eine Erörterung mit dem Arbeitgeber.
- Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, im Wahlvorstand mitzumachen?
Nein. Niemand kann dazu verpflichtet werden. Wird ein Arbeitnehmer zum Mitglied im Wahlvorstand bestellt, lehnt dieser Arbeitnehmer jedoch das Amt ab (etwa weil er es sich zwischenzeitlich anderes überlegt hat), so ist ein neues Mitglied für den Wahlvorstand zu bestellen.Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so sollte der Betriebsrat auf jeden Fall die auserwählten Arbeitnehmer fragen, bevor er sie zu Mitgliedern im Wahlvorstand bestellt.
Übrigens, unter den Juristen ist streitig, ob im Fall der Ablehnung automatisch ein Ersatzmitglied nachrückt oder ein anderes Mitglied bestellt werden muss. Denn nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG wird ein Ersatzmitglied nur für den Fall der „Verhinderung" - und nicht für den Fall der „Ablehnung" - eines Mitglieds bestellt.
Tipp für die Praxis: Daher sollte im Falle der Ablehnung zur Sicherheit tatsächlich ein neues Mitglied bestellt werden. Dies kann natürlich auch eines der Ersatzmitglieder sein.
- Darf jemand, der für den neuen Betriebsrat kandidieren will, auch Mitglied im Wahlvorstand sein?
Ja. Mitglieder im Wahlvorstand dürfen auch für den neuen Betriebsrat kandidieren. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig.Um eventuelle Gerüchte von Parteilichkeit oder gar Wahlmanipulation nicht aufkommen zu lassen, wäre es zwar besser, wenn Arbeitnehmer, die für den Betriebsrat kandidieren wollen, nicht Mitglied im Wahlvorstand wären. Oft - vor allem in kleineren Betrieben - finden sich jedoch nicht genügend Freiwillige für den Wahlvorstand, die nicht auch gleichzeitig für den Betriebsrat kandidieren wollen. Hier hat man wohl keine andere Möglichkeit als auf dieselben Personen zurückzugreifen.
Denn erklären sich nicht genügend Mitarbeiter dazu bereit, Mitglied im Wahlvorstand zu sein, könnte dies letztlich dazu führen, dass es keinen Wahlvorstand und damit auch keinen Betriebsrat gibt.Zudem besteht der Wahlvorstand in jedem Fall aus mindestens 3 Mitgliedern, so dass dadurch eine gewisse „interne Kontrolle" des Wahlvorstands gegeben ist.
Übrigens: Auch die Mitgliedschaft im derzeitigen Betriebsrat hindert einen nicht daran, Mitglied im Wahlvorstand zu sein.
- Was sind eigentlich sog. nicht stimmberechtigte Mitglieder im Wahlvorstand?
Diejenigen Mitglieder im Wahlvorstand, die vom Betriebsrat bestellt werden oder - für den Fall, dass im Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll - auf einer Betriebsversammlung gewählt werden, sind allesamt stimmberechtigt. D.h. sie geben bei den Beschlussfassungen ihre Stimme ab und fällen dadurch die Entscheidungen im Wahlvorstand.Daneben kann es im Wahlvorstand aber auch sog. nicht stimmberechtigte Mitglieder geben. Diese entscheiden im Wahlvorstand nicht mit. Sie haben vielmehr eine Art Beobachterstatus. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann nämlich (muss aber nicht) einen dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 16 Abs. 1, S. 6 BetrVG). Diese Regelung wurde im Jahr 1989 ins Gesetz aufgenommen. Sie soll für mehr Transparenz bei der Tätigkeit des Wahlvorstands sorgen.
Die nicht stimmberechtigten Mitglieder im Wahlvorstand haben zwar kein Stimmrecht, ansonsten verfügen sie aber über ähnliche Rechte wie die übrigen Wahlvorstandsmitglieder. Sie sind zu allen Sitzungen des Wahlvorstands zu laden und können sich an den Beratungen im Wahlvorstand beteiligen. Ihnen steht sogar der besondere Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder zu (§ 103 BetrVG, § 15 Abs. 3 KSchG).Hinweis: Eine Gewerkschaft gilt dann als „im Betrieb vertreten", wenn mindestens eines ihrer Mitglieder im Betrieb beschäftigt ist.
- Wie steht es um den Schulungsanspruch des Wahlvorstands?
Angenommen, der Arbeitgeber hält eine Schulung des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl für überflüssig. Mit welchen Argumenten kann man den Arbeitgeber vom Gegenteil überzeugen?
1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, ist grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 erforderlich ist; nämlich dann, wenn das Mitglied über bestimmtes Wissen noch nicht verfügt, das es aber benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist dies meist zu bejahen.2. Bei der Durchführung einer Betriebsratswahl sind sehr viele Vorschriften zu beachten sowie viele Fristen zu berechnen. Kommt es hierbei zu Fehlern, so kann dies zur Unwirksamkeit der ganzen Wahl führen. In diesem Fall wäre die Wahl zu wiederholen, was wiederum mit hohen Kosten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Eine Schulung, die solche Fehler vermeiden hilft, ist meist kostengünstiger.
3. Auch muss man sich als Mitglied im Wahlvorstand vom Arbeitgeber nicht darauf verweisen lassen, sich die notwendigen Kenntnisse im Eigenstudium anzueignen bzw. vom bereits „wissenden" Kollegen vermitteln zu lassen. Dies nimmt meist mehr Arbeitszeit in Anspruch als der Besuch eines Seminars. Zudem birgt es die Gefahr, dass etwas falsch verstanden bzw. falsch weitergegeben wird. Stammt das Wissen des „lehrenden" Kollegen von der Betriebsratswahl, die vor 4 Jahren statt fand, so kommt erschwerend hinzu, dass von den Gerichten zwischenzeitlich etliches entschieden wurde, worüber der Kollege nicht informiert sein dürfte.
4. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist die Zeit meist knapp bemessen. Vieles hat der Wahlvorstand zügig zu entscheiden. Er hat oft schneller zu agieren oder zu reagieren als ein Betriebsrat. Gerade auch deswegen ist ein fundiertes Wissen für den Wahlvorstand unerlässlich.
- Wie viele Mitglieder des Wahlvorstands sollen auf Schulung?
Hier ist die Antwort ähnlich wie zur vorhergehenden Frage. Eine Schulung ist dann erforderlich, wenn der Wahlvorstand (als Gremium) nicht über das Wissen verfügt, das er benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen.Folgendes ist dabei mit zu berücksichtigten: Wie der Betriebsrat entscheidet auch der Wahlvorstand durch Abstimmung im Gremium. Damit sich jedes Mitglied bei der Abstimmung seine eigene Meinung bilden kann, muss es wissen, wie eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und worauf es bei den jeweils anstehenden Entscheidungen ankommt. Verfügt es über dieses Wissen nicht, so ist eine Schulung erforderlich (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG).
Daher ist es ratsam, dass möglichst jedes Mitglied im Wahlvorstand ein Seminar zur Betriebsratswahl besucht.

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