Vorbereitung der Wahl
- Aus wie vielen Mitgliedern besteht eigentlich ein Betriebsratsgremium?
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist im Gesetz vorgegeben (§ 9 BetrVG). Sie ist gestaffelt nach der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Je mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, desto größer ist der Betriebsrat:
Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 1 Person,
bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
bei 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern usw. Zur weiteren Auflistung sehen Sie bitte § 9 BetrVG.Beachten Sie, dass es bei bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ankommt; bei mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen auch die nicht wahlberechtigten Arbeitnehmer mit, also beispielsweise Arbeitnehmer, die noch keine 18 Jahre alt sind. Übrigens, leitende Angestellte zählen niemals mit, da sie nicht vom Betriebsrat vertreten werden.
- Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats eigentlich maßgebend?
Hier sind theoretisch verschiedene Stichtage vorstellbar, der Tag der Stimmabgabe, der Tag der Bestellung des Wahlvorstands usw. Maßgebend für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats ist jedoch der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Dies ist zugleich auch der Tag der Einleitung der Betriebsratswahl.Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats die erwartete Beschäftigungsentwicklung voraus zu prognostizieren. Steht eine zukünftige Personalaufstockung oder ein zukünftiger Personalabbau bereits fest, so hat dies der Wahlvorstand mit zu berücksichtigen. Dieser Ermessensspielraum des Wahlvorstands ergibt sich aus der Formulierung „in der Regel" in § 9 BetrVG.
Übrigens: Stichtag für die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 WO) ist ebenfalls der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Hier hat der Wahlvorstand jedoch keine Prognose für die Zukunft vorzunehmen; maßgebend ist die tatsächliche Zahl der Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit an diesem Tag.
- Findet bei der Betriebsratswahl Personen- oder Listenwahl statt?
Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (=Verhältniswahl). Personenwahl (=Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (dann immer Personenwahl) oder wenn zwar im normalen Wahlverfahren gewählt wird, aber nur eine Liste eingereicht wird. (Übrigens: Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Kleinbetriebe mit bis zu 50 bzw. 100 Arbeitnehmern). Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eignereicht, so muss Listenwahl stattfinden. Der Wahlvorstand kann nicht beschließen, eine Personenwahl durchzuführen. Im Folgenden haben wir für Sie in einem Überblick die Unterschiede zwischen Listen- und Personenwahl zusammengestellt.Listenwahl Personenwahl Anwendbarkeit Im normalen Wahlverfahren, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht wurden Im vereinfachten Wahlverfahren: immer
Im normalen Wahlverfahren: dann, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurdeWahlvorgang Der Wähler ist an die Liste gebunden. Er kann nur die Liste im Ganzen wählen (deswegen sog. Listenwahl). Er kann keine einzelnen Kandidaten auf der Liste aussuchen und nur diese wählen. Insbesondere kann er keine auf der Liste stehenden Bewerber streichen oder nicht auf ihr stehende Bewerber hinzufügen, andernfalls ist seine Stimme ungültig. Hier wählt der Wähler einzelne Personen (deswegen sog. Personenwahl). Er kann so viele Kandidaten ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Sitzverteilung Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem sog. d’Hondtschen System. Hiernach werden die Stimmzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4, usw. geteilt und auf die zu vergebenden BR-Sitze entsprechend den sich hierbei ergebenden Höchstzahlen auf die einzelnen Listen verteilt. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Aus den einzelnen Listen sind die Bewerber in der Reihenfolge gewählt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Beachten Sie: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit kann es zu Verschiebungen bei der Sitzverteilung kommen Die Sitze werden entsprechend der erreichten Stimmenzahl auf die einzelnen Wahlbewerber verteilt. Beachten Sie: Auch hier kann es aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit zu Verschiebungen bei der Sitzverteilung kommen. - Wie ist das mit den "leitenden Angestellten", wählen die mit?
Bei der Betriebsratswahl haben die sog. leitenden Angestellten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Mit anderen Worten: Leitende Angestellte können weder gewählt werden noch selbst wählen. Ganz wichtig auch in diesem Zusammenhang: Leitende Angestellte werden bei den Schwellenwerten nach § 9 (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsräte) nicht mitgezählt. Sie unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Sie können nicht gleichzeitig für den Arbeitgeber handeln und die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen.
Die leitenden Angestellten werden durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz).- Nach Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Selbständig heißt, dass der Angestellte nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder sonstiger über- oder gleichgeordneter Personen im Betrieb gebunden ist. Die Personalbefugnis muss sich auch auf eine erhebliche Arbeitnehmerzahl beziehen.
- Nach Nr. 2 ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura hat. Nicht erfasst ist, wer bloße Handlungsvollmacht hat. Ebenso nicht erfasst werden hier sog. „Titelprokuristen", die nur den Titel führen, aufgrund ausdrücklicher interner Vereinbarung von der Prokura aber keinen Gebrauch machen dürfen.
- Nach Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig, also nicht nur vorübergehend, Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung sind und die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen. Dabei muss der Arbeitnehmer Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder diese maßgeblich beeinflussen. Das ist der Fall, wenn derjenige, der die Entscheidung letztlich trifft, dem beratenden Arbeitnehmer gegenüber einer internen Begründungspflicht unterliegt. Die rein arbeitstechnische Durchführung unternehmerischer Entscheidungen, die darauf beschränkt ist, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, genügt nicht. Dagegen können Angestellte, die die Unternehmensführung unmittelbar unterstützen, Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie zum Beispiel Vorstandsassistenten. In diesem Zusammenhang ist auch § 5 Abs. 4 BetrVG zu beachten, der beispielhaft Kriterien nennt, wann ein Fall des Nr. 3 vorliegt.
Zu beachten ist, dass den leitenden Angestellten die genannten Aufgaben im Arbeitsvertrag übertragen werden müssen, und sie diese auch tatsächlich wahrnehmen.
Eine Betriebsratswahl ist durch die Teilnahme leitender Angestellter an der Wahl nicht automatisch ungültig. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Beteiligung der leitenden Angestellten das Ergebnis der Wahlen beeinflusst hat, ist eine Wahl ungültig.
- Was ist eigentlich ein Sprecherausschuss?
In großen Betrieben gibt es neben einem Betriebsrat meist auch einen Sprecherausschuss. Denn soweit es um die Vertretung der Interessen der Belegschaft geht sind die Beschäftigten eines Betriebs grob in zwei Gruppen einzuteilen. Einerseits sind hier die „normalen" Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte, zu nennen. Diese wählen als ihre Interessenvertretung einen Betriebsrat. Andererseits gibt es aber auch die Gruppe der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Sie wählen - vorausgesetzt im Betrieb sind mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt (§ 1 Abs. 1 SprAuG) - als ihre Interessenvertretung einen Sprecherausschuss. - Was hat ein Sprecherausschuss mit der Betriebsratswahl zu tun?
Meist werden in einem Betrieb Betriebsrat und Sprecherausschuss etwa zur selben Zeit gewählt. Da die Beschäftigten entweder als „normale" Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte einzustufen und dadurch entweder an der Wahl des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses zu beteiligen sind, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien im Vorfeld darüber zu verständigen, welcher Beschäftigte bei welcher Wahl zu beteiligen ist. In der Praxis ist dies nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Daher schreibt das Gesetz ein Verfahren vor, wie dies zu erfolgen hat. Dies ist in § 18 a BetrVG im Einzelnen geregelt. - Muss der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer auch in ihrer Muttersprache informieren?
Nach § 2 Abs. 5 WO „soll" der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Man könnte nun meinen „sollen" heißt nicht „müssen". Dies sieht das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 ABR 5/04) jedoch anders.Es ist der Ansicht, dass jeder, der wahlberechtigt oder wählbar ist, auch tatsächlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben müsse. Dies sei ein elementares demokratisches Grundprinzip. Daher verbleibe dem Wahlvorstand bei dieser Frage kein großer Beurteilungsspielraum. An einer Wahl kann schließlich nur derjenige teilnehmen, der überhaupt weiß, dass es eine Wahl gibt und wie sie abläuft. Daher müsse der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, eben auch in deren Muttersprache informieren.
Praxistipp: Dies kann der Wahlvorstand beispielsweise tun, indem er die Mitteilungen (Wahlausschreiben, Wählerliste, Merkblätter usw.) auch in den jeweiligen im Betrieb vertretenen Fremdsprachen bekannt macht oder die wesentlichen Grundzüge des Wahlverfahrens auf einer Versammlung für die ausländischen Mitarbeiter erklärt und dies simultan durch einen Dolmetscher übersetzen lässt.
Wichtig: Bei der Beurteilung der Frage, ob die ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind, kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Arbeitnehmer bei ihrer täglichen Arbeit hinreichend verständigen können, sondern darauf, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen. Im Zweifel sollte der Wahlvorstand daher vorsichtshalber auch in der entsprechenden Landessprache informieren.

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