Der Wahltag
- Worauf ist am Wahltag zu achten?
Der Betriebsrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Demzufolge muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass jeder Wähler unbeobachtet seine Stimme bzw. Stimmen abgeben kann. Hiefür sollte der Wahlvorstand „Wahlkabinen" einrichten. Dies kann er auch mit einfachen Mitteln bewerkstelligen. Falls er keine Trennwände oder Sichtschutzwände zur Verfügung hat, kann er sich beispielsweise auch mit großen Pappkartons oder dergleichen behelfen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Wähler unbeobachtet wählen kann.
Der Grundsatz der geheimen Wahl muss übrigens auch im vereinfachten Wahlverfahren eingehalten werden, wenn der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt wird. Würde der Betriebsrat beispielsweise durch Abstimmung per Handzeichen gewählt, so wäre die Betriebsratswahl unwirksam.Des Weiteren muss die Wahl unmittelbar erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Zwischenschaltung von Wahlmännern - wie dies beispielweise bei der Präsidentenwahl in den USA der Fall ist - nicht erlaubt ist. Die Wahl des Betriebsrats muss persönlich und ohne Einschaltung eines Vertreters erfolgen.
Hiervon gibt es nur eine einzige, eng auszulegende Ausnahme. Ist der Wähler nämlich infolge einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt, kann er eine Person seines Vertrauens bestimmen, ihm bei der Stimmabgabe behilflich zu sein (§ 12 Abs. 4 WO). Eine Behinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Wähler außerstande ist, selbst den Stimmzettel auszufüllen, weil er beispielsweise blind ist oder ihm beide Hände fehlen. Auch des Lesens unkundige Wähler dürfen eine Person ihres Vertrauens zur Stimmabgabe hinzuziehen. Jedoch dürfen Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer hierzu nicht herangezogen werden.
Außerdem ist die Wahl gleich und frei. Gleichheit bedeutet, dass jede gültige Stimme gleich zählt. Freiheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass niemand davon abgehalten werden darf, zur Wahl zu gehen und seine Stimme bzw. Stimmen abzugeben. Freiheit der Wahl bedeutet aber auch, dass niemand dazu gezwungen werden darf, zur Wahl zu gehen. Aus diesem Grund darf der Wahlvorstand am Wahltag auch keinem Dritten die Liste sehen lassen, in der er vermerkt, wer bereits wählen war und wer nicht. Dies könnte nämlich dazu führen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die noch keine Stimme abgegeben haben, dazu gedrängt werden, doch noch wählen zu gehen.
- Wie viele Stimmen hat man eigentlich als Wähler bei der BR-Wahl?
Das kommt darauf an, ob der Betriebsrat mittels Listen- oder mittels Personenwahl gewählt wird.Bei der Listenwahl sind auf dem Stimmzettel untereinander alle gültigen Vorschlagslisten aufgeführt. Dabei sind die einzelnen Vorschlagslisten nicht vollständig abgedruckt, sondern lediglich das Kennwort sowie die beiden an erster Stelle benannten Bewerber jeder Liste (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WO).
Bei der Listenwahl hat jeder Wähler 1 Stimme (§ 11 Abs. 1, Satz 1 WO). Diese vergibt er durch Ankreuzen der von ihm gewünschten Liste. Er kann keine einzelnen Kandidaten einer Liste herauspicken, sondern nur 1 Liste im Ganzen wählen.Anders verhält es sich bei der Personenwahl. Hier sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber einzeln aufgeführt (§ 20 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 1 Satz 2 WO). Jeder Wähler hat hier so viele Stimmen wie Betriebsräte zu wählen sind. Soll also beispielsweise ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden, so hat jeder Wähler 5 Stimmen, die er auf die verschiedenen Kandidaten verteilt.
Hinweis: Hierbei ist es möglich, dass weniger Bewerber angekreuzt werden als Betriebsräte zu wählen sind. Dies macht den Stimmzettel nicht ungültig. Werden jedoch mehr Kreuze gemacht, als Betriebsräte zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig.
Praxistipp: In jedem Fall sollte der Wahlvorstand oben auf dem Stimmzettel vermerken, wie viele Stimmen jeder Wähler im konkreten Fall hat.

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