Vorüberlegungen
- Wann sollte man mit den Vorbereitungen zur Betriebsratswahl beginnen?
Im Gesetz (§ 16 Abs. 1 BetrVG) heißt es hierzu für das normale Wahlverfahren (also für Betriebe mit mehr als 50 bzw. 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern): „Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden."
Die Betonung liegt hier auf dem Wort „spätestens". Der Wahlvorstand kann also auch schon vorher bestellt werden. Dies ist auch anzuraten, um den Zeitplan des Wahlvorstands etwas zu entzerren. Wie lange der Wahlvorstand vor Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats bestellt werden soll, hängt grundsätzlich von der Größe des Betriebs ab. Es gilt die Faustformel: Je größer der Betrieb ist, desto früher. Denn je höher die Anzahl der Mitarbeiter ist, desto mehr Aufgaben hat der Wahlvorstand erfahrungsgemäß im Vorfeld zu erledigen.Auch sollte man dabei berücksichtigen, dass der Wahlvorstand spätestens 6 Wochen vor dem eigentlichen Wahltag (dieser sollte wiederum spätestens 1 Woche vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats liegen) die sog. Wählerliste (darauf sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzuführen) und das sog. Wahlausschreiben (darin ist die Belegschaft über den konkreten Wahlablauf im eigenen Betrieb zu informieren) bekannt zu machen hat. In dieser ersten Phase vor Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wählerliste hat der Wahlvorstand bereits viele Dinge abzuklären und viele Aufgaben zu erledigen. Je früher der Wahlvorstand bestellt wird, desto mehr Zeit verbleibt ihm zur Erledigung dieser Dinge.
Daher sollte der Wahlvorstand vom bisherigen Betriebsrat so rechtzeitig bestellt werden, dass er in Betrieben mit mehreren hundert Mitarbeitern etwa 12 bis 15 Wochen (in noch größeren Betrieben noch früher) mit seinen eigentlichen Aufgaben beginnen kann.
Bedenken Sie dabei, dass der Wahlvorstand zuvor zumeist auch noch geschult werden sollte - am Besten natürlich auf einem Seminar des ifb.
- Was geschieht eigentlich, wenn der Wahlvorstand zu spät vom Betriebsrat bestellt wird?
Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet genau 4 Jahre nach Beginn seiner Amtszeit. Begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats beispielsweise am 24. März 2002, so endet sie am 23. März 2006, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde oder nicht. Steht bis zum Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein neu gewählter Betriebsrat fest, so kommt es nach herrschender Meinung zu einer betriebsratslosen Zeit - und zwar so lange bis ein neuer Betriebsrat gewählt (und das Wahlergebnis bekannt gemacht) wurde. Während eines solchen betriebsratslosen Zeitraums könnte der Arbeitgeber seine Entscheidungen ohne Mitbestimmung und Mitwirkung eines Betriebsrats (es besteht ja keiner) vornehmen. Daher sollte man auf jeden Fall den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen, um betriebsratslose Zeiten zu vermeiden.

BRV-Akademie
