Kandidaten-Vorschläge
- Wie funktioniert das eigentlich mit dem Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren?
Zunächst ist anzumerken, dass der Wahlvorstand mit der Aufstellung einer Vorschlagsliste grundsätzlich nichts zu tun hat. Seine „Zuständigkeit" beginnt erst mit der Einreichung einer Vorschlagsliste. So hat der Wahlvorstand beispielsweise dem Einreicher den Zeitpunkt des Eingangs schriftlich zu bestätigen, sodann unverzüglich die Liste auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und dergleichen mehr.Aufgestellt wird eine Vorschlagsliste vielmehr von der Belegschaft, nämlich von denjenigen Arbeitnehmern, die für den Betriebsrat kandidieren wollen (sog. Bewerber), zusammen mit denjenigen Mitarbeitern, die sie dabei unterstützen (sog. „Stützer").
Damit eine Vorschlagsliste zustande kommt, müssen sich mehrere Bewerber, die für den Betriebsrat kandidieren und die gerne zusammen auf einer Vorschlagsliste stehen wollen, zusammen tun. Dabei können sich auch mehrere verschiedene „Bewerbergruppen" bilden - in diesem Fall kommt es dann zur Einreichung mehrerer Vorschlagslisten.
Wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang: Werden im normalen Wahlverfahren mehrere gültige Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht, so findet zwingend (!) Listenwahl (d.h. der Wähler kann sich bei der Stimmabgabe nur für eine Liste im Ganzen, nicht jedoch für einzelne Kandidaten entscheiden) statt. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet Personenwahl statt (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Personenwahl kann der Wähler seine Stimme gezielt bestimmten Bewerbern geben.
Nun aber weiter zur Frage, wie es zur Aufstellung einer Vorschlagsliste kommt: Die Bewerber, die zusammen auf einer Liste stehen wollen, sollten sich treffen und ausdiskutieren, in welcher Reihenfolge sie auf der Liste aufgeführt sein wollen. Die Festlegung einer eindeutigen Reihenfolge der Bewerber (durch fortlaufende Nummerierung) ist wichtig, da bei einer Listenwahl der Bewerber auf Listenplatz 1 die beste Chance hat, in den Betriebsrat gewählt zu werden, der Bewerber auf Listenplatz 2 die zweitbeste Chance hat usw. Dies liegt im gesetzlich vorgegebenen Sitzverteilungsverfahren, dem sog. d`Hondtschen Höchstzahlensystem, begründet.
Sind die Bewerber auf der Vorschlagsliste in durchnummerierter Reihenfolge aufgelistet, geht es ans Sammeln der Stützunterschriften. Wie viele Stützunterschriften nötig sind, ist im Wahlausschreiben angegeben. Dies ist abhängig von der Betriebsgröße. Eine Stützunterschrift kann übrigens von jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer geleistet werden, auch von den Bewerbern.
Wichtig: Während der Phase des Sammelns der Stützunterschriften darf die Auflistung der Bewerber nicht mehr verändert werden. Insbesondere dürfen keine Bewerber gestrichen oder hinzugefügt werden. Auch die Reihenfolge der Bewerber darf nicht mehr verändert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Wahlvorstand die Liste für ungültig zu erklären.
Weiteres zu den Vorschlagslisten erfahren Sie bei der Frage „Welche formalen Kriterien sind beim Aufstellen einer Vorschlagsliste zu beachten?".
- Welche formalen Kriterien sind beim Aufstellen einer Vorschlagsliste zu beachten?
Auf jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO). Es bietet sich an, dies in Tabellenform mit Spalten mit den genannten Kriterien zu machen. In der letzten Spalte sollte dann die eigenhändige Unterschrift des jeweiligen Bewerbers zur Zustimmung in die Vorschlagsliste stehen. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass sich bei Einreichung der Liste die schriftliche Zustimmung aller Bewerber entweder auf der Vorschlagsliste befinden oder diese der Liste - unter eindeutiger Bezugnahme darauf - beigefügt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WO).
Zudem muss jede Vorschlagsliste mindestens die nach § 14 Abs. 4 BetrVG notwendige Anzahl an Stützunterschriften enthalten. Auch hier bietet sich an, die Stützer in Tabellenform mit folgenden Spalten aufzulisten: fortlaufende Nummer, Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und eigenhändige Stützunterschrift. Dabei ist anzuraten, mehr Stützunterschriften zu sammeln, als für die Gültigkeit der Vorschlagsliste notwendig ist. Denn dann bleibt die Vorschlagsliste auch gültig, wenn der Wahlvorstand aus bestimmten Gründen einige Stützunterschriften streichen muss.Außerdem sollte auf jeder Vorschlagsliste ein Kennwort und ein Listenvertreter vermerkt sein.
Das Kennwort dient zur besseren Identifizierbarkeit der Liste. Denn bei einer Listenwahl wird auf dem Stimmzettel jede Vorschlagsliste nur mit dem Kennwort und den beiden an erster Stelle genannten Bewerbern aufgeführt. Sinnvoll ist es auch, einen Listenvertreter zu nennen. Dieser ist bei Rückfragen zur Vorschlagsliste der Ansprechpartner des Wahlvorstands.
Besteht eine Vorschlagsliste aus mehreren Blättern, so ist dringend anzuraten, das Kennwort der Liste sowie den Listenvertreter auf jedem einzelnen Blatt zu vermerken. Überdies sollten die einzelnen Seiten einer aus mehreren Blättern bestehenden Vorschlagsliste durchnummeriert und von Anfang an fest miteinander verbunden sein, etwa indem sie „zusammengetackert" werden.
Sie sehen schon, bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste gibt es Vieles zu beachten. Daher unser Tipp: Reichen Sie die Vorschlagsliste möglichst früh ein. Dann kann, falls der Wahlvorstand die Liste als ungültig zurückweist, eine neue, formal korrekte Liste eingereicht werden. Dies ist aber eben nur möglich, solange die Einreichungsfrist noch nicht verstrichen ist.
- Was ist bei einer Vorschlagsliste, die aus mehreren Blättern besteht, zu beachten?
Jede Vorschlagsliste muss im Normalfall von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten eines Betriebs unterzeichnet sein. So schreibt es das Betriebsverfassungsgesetz in § 14 Abs. 4 vor. In einem Betrieb mit beispielsweise 800 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind daher für eine Vorschlagsliste mindestens 40 Stützunterschriften nötig. Oft passt jedoch die Auflistung der Bewerber zusammen mit der Vielzahl der benötigten bzw. gesammelten Stützunterschriften nicht auf ein Blatt. Daher besteht eine Vorschlagsliste meist aus mehreren Blättern. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Denn diese einzelnen Blätter müssen nach ständiger Rechtsprechung so miteinander verbunden sein, dass sie eindeutig erkennbar eine sog. „einheitliche Urkunde" bilden. Denn derjenige wahlberechtigte Arbeitnehmer, der mit seiner Unterschrift eine bestimmte Vorschlagsliste stützt, muss ja schließlich erkennen können, welche Vorschlagsliste und demzufolge welche Kandidaten er denn überhaupt mit seiner Unterschrift unterstützt.Bislang wurde von den meisten Landesarbeitsgerichten und der überwiegenden Meinung in der Literatur vertreten, dass eine solche einheitliche Vorschlagsliste nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Blätter der Liste körperlich fest miteinander verbunden sind, etwa indem sie „zusammengetackert" sind. Dieser strengen Auffassung hat nun das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (Az: 7 ABR 39/04), die erst vor kurzem veröffentlicht wurde, eine Absage erteilt. Danach liegt eine einheitliche Urkunde und damit eine einheitliche Vorschlagsliste nicht nur dann vor, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich aus anderen Umständen, wie z.B. fortlaufenden Seitenzahlen, fortlaufender (inhaltlicher) Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung oder ähnlichen Merkmalen die Einheitlichkeit der Liste ergibt.
Daher lautet unser Praxistipp: Vor dem Beschreiben die einzelnen Blätter einer Vorschlagliste sowohl zusammentackern sowie sie zudem mit Seitenzahlen durchnummerieren und auf jeder Seite das Kennwort der Liste vermerken.
Übrigens, die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Sie im Volltext auch auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufen.
- Muss der Wahlvorstand bei einer Personenwahl die auf einer Vorschlagsliste aufgeführten Bewerber umsortieren?
Oder anders gefragt: Sind bei der Personenwahl die vorgeschlagenen Bewerber auf den Stimmzetteln in der Reihenfolge aufzulisten, in der sie auf den eingereichten Wahlvorschlägen stehen oder sind sie in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen?Die Antwort lautet: Ja und Nein, oder wie Juristen zu sagen pflegen: Es kommt darauf an. Ja, aber worauf denn? Darauf, ob die Wahl im vereinfachten oder im normalen Wahlverfahren stattfindet.
Findet die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren statt, dann sind die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzulisten. Dies ist in § 34 Abs. 1 Satz 2 WO geregelt.Anders dagegen im normalen Wahlverfahren. Geht hier nur eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ein und findet deswegen Personenwahl statt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so sind hier die Bewerberinnen und Bewerber, auch wenn sie nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, nicht umzusortieren. Vielmehr sind sie ebenfalls mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind (§ 20 Abs. 2 WO). Eine andere Reihenfolge ist unzulässig. Sie könnte zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung führen.
- Wie schnell muss der Wahlvorstand eigentlich eine eingereichte Vorschlagsliste prüfen?
In § 7 Abs. 2 Satz 2 WO heißt es hierzu, dass der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen hat. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Betonung auf dem Wort „unverzüglich" und nicht auf der Formulierung „binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang" liegt. Oder anders ausgedrückt: Es gibt auch Fälle, bei denen muss der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste deutlich früher als vor Ablauf von zwei Arbeitstagen prüfen. Ansonsten kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.Dies zeigt der folgende Fall, den das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden hat: Hier endete die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten am 13.02.2002 um 16.00 Uhr. Die erste Vorschlagsliste ging am letzten Tag der Frist (13.02.2002) um 9.00 Uhr beim Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand prüfte nun erstmals in der am 13.02.2002 um 16.15 Uhr - also erst nach Ablauf der Einreichungsfrist - anberaumten Sitzung die Gültigkeit der Liste.
In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 ABR 39/04) entschieden, dass der Wahlvorstand seiner Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nach § 7 WO nicht unverzüglich nachgekommen ist. Er hätte sich zur Prüfung keine 2 Arbeitstage Zeit lassen dürfen.
Am letzten Tag der Frist - insbesondere da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Wahlvorschläge eingegangen waren - hätte der Wahlvorstand Vorkehrungen treffen müssen, dass er so schnell wie möglich nach Eingang einer Liste zu einer Sitzung zusammentreten kann, um die Liste auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen und ggf. den Listenvertreter über etwaige Mängel zu unterrichten. Unter Umständen hätte dann nämlich für den Listenvertreter noch die Möglichkeit bestanden, eine neue korrekte Liste einzureichen.
Praxistipp: Am letzten Tag der Einreichungsfrist sollte der Wahlvorstand dafür sorgen, dass er wirklich jederzeit zusammentreten kann, um über die Gültigkeit von kurzfristig eingereichten Wahlvorschlägen entscheiden zu können.
Übrigens, die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Sie im Volltext auch auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufen.
- Was passiert, wenn bis zum Ende der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde?
Hier ist aufgrund des Fehlens von Wahlbewerbern nicht gleich die ganze Betriebsratswahl abzusagen - zumindest gilt dies für das normale Wahlverfahren. Vielmehr hat der Wahlvorstand sofort eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen, innerhalb der noch Vorschlagslisten eingereicht werden können (§ 9 Abs. 1 WO).
In der Mitteilung über die Nachfristsetzung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur dann stattfindet, wenn innerhalb der Frist mindestens 1 gültige Vorschlagsliste eingehe, ansonsten sei die Wahl abzusagen. Dann würde kein Betriebsrat gewählt werden.Die Mitteilung über die Nachfrist ist in derselben Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, also durch Aushang, ggf. durch elektronische Mitteilung usw. Die Nachfrist beträgt 1 Woche. Wird sie beispielsweise an einem Donnerstag bekannt gemacht, so endet sie am Donnerstag 1 Woche später.
Übrigens: Wie bereits oben erwähnt, gibt es die Nachfristsetzung nur im normalen Wahlverfahren, nicht jedoch im vereinfachten Wahlverfahren. Geht im vereinfachten Wahlverfahren bis zum Ende der Einreichungsfrist nicht mindestens 1 gültiger Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorstand - ohne Setzung einer Nachfrist - die Wahl abzusagen.
Hier ist aufgrund des Fehlens von Wahlbewerbern nicht gleich die ganze Betriebsratswahl abzusagen - zumindest gilt dies für das normale Wahlverfahren. Vielmehr hat der Wahlvorstand sofort eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen, innerhalb der noch Vorschlagslisten eingereicht werden können (§ 9 Abs. 1 WO).
In der Mitteilung über die Nachfristsetzung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur dann stattfindet, wenn innerhalb der Frist mindestens 1 gültige Vorschlagsliste eingehe, ansonsten sei die Wahl abzusagen. Dann würde kein Betriebsrat gewählt werden.Die Mitteilung über die Nachfrist ist in derselben Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, also durch Aushang, ggf. durch elektronische Mitteilung usw. Die Nachfrist beträgt 1 Woche. Wird sie beispielsweise an einem Donnerstag bekannt gemacht, so endet sie am Donnerstag 1 Woche später.
Übrigens: Wie bereits oben erwähnt, gibt es die Nachfristsetzung nur im normalen Wahlverfahren, nicht jedoch im vereinfachten Wahlverfahren. Geht im vereinfachten Wahlverfahren bis zum Ende der Einreichungsfrist nicht mindestens 1 gültiger Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorstand - ohne Setzung einer Nachfrist - die Wahl abzusagen.
- Was ist zu tun, wenn zwar eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, darauf aber nicht genügend Bewerber stehen?
Diese Frage soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Angenommen, in dem Betrieb, in dem Sie Wahlvorstand sind, sind 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Es ist daher ein 9-köpfiger Betriebsrat zu wählen (§ 9 BetrVG). So steht es richtigerweise auch im Wahlausschreiben. Bis zum Ende der 2-wöchigen Einreichungsfrist geht allerdings nur 1 Vorschlagsliste mit 8 Bewerbern darauf ein. Was haben Sie als Wahlvorstand in diesem Fall zu tun? Haben Sie hier eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen?
Zunächst ist anzumerken, dass die eingereichte Vorschlagsliste nicht unwirksam ist. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Da es sich hier jedoch nicht um eine „Muss-Vorschrift", sondern um eine (echte) „Soll-Vorschrift" handelt, macht deren Nichtbeachtung die Vorschlagsliste nicht ungültig.In dem oben erwähnten Beispielsfall hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen (entsprechend § 9 Abs. 1 WO) und damit den Eingang weiterer Vorschlagslisten zu ermöglichen. Denn der Betriebsrat soll möglichst in der Größe gewählt werden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Erst wenn auch während der 1-wöchigen Nachfrist kein weiterer (gültiger) Wahlvorschlag mehr eingeht, ist die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Staffel des § 9 BetrVG - im Beispielsfall dann also auf 7 Betriebsratsmitglieder - zu reduzieren. Hierauf hat der Wahlvorstand in der Bekanntmachung der Nachfristsetzung hinzuweisen.
Weiterführender Hinweis: Anders liegt der Fall, wenn auf den bis zum Ende der 2-wöchigen Einreichungsfrist eingereichten Vorschlagslisten nicht genügend Bewerber des Geschlechts in der Minderheit stehen (s. § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Hier hat der Wahlvorstand keine Nachfrist zu setzen.

BRV-Akademie
