Welche Beteiligungsrechte hat ein Betriebsrat?

In vielen Bereichen im Betrieb hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Wie stark er jeweils mitwirken kann, kommt jedoch ganz auf die Thematik an. Es gibt Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs-, sowie Zustimmungsverweigerungsrechte und natürlich das – für den Betriebsrat stärkste – Mitbestimmungsrecht.
Das "Herzstück" der Mitbestimmung
Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Sie erfolgt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Maßnahmen, die der echten Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Will der Betriebsrat im Themenkreis der sozialen Angelegenheiten etwas bewegen, kann er auch von sich aus die Initiative ergreifen. Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Fragen der echten Mitbestimmung nicht, so muss die Einigungsstelle entscheiden.
Die weiteren Beteiligungsrechte
Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Vorbringen auseinander setzen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich zusammensetzen und die Angelegenheit gemeinsam erörtern.
Informationsrechte
Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten.
(Beispiel: Personelle Angelegenheiten, § 99 I BetrVG)
Anhörung
(Beispiel: bei Kündigungen, § 102 I BetrVG)
Beratung
(Beispiel: bei Betriebsänderungen, § 111 BetrVG)
Zustimmung
Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats, um seine Maßnahme durchzuführen. Der Betriebsrat darf aber nur aus ganz bestimmten Gründen seine Zustimmung nicht geben.
(Beispiel: bei Kündigungen, § 99 I BetrVG)

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